BAG - Urteil vom 11.12.2007
3 AZR 280/06
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; BGB § 242 ; BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 64 ArbGG 1979
NZA-RR 2008, 373
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 399/05
ArbG Kiel, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 294 b/05

Prozessrecht - Prozessualer Rechtsmissbrauch; Unverfallbare Betriebsrente

BAG, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 280/06

DRsp Nr. 2008/4716

Prozessrecht - Prozessualer Rechtsmissbrauch; Unverfallbare Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. Die Rechtsmittelinstanzen sind bei der Klärung der Statthaftigkeit einer Berufung so lange an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, als sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich das Arbeitsgericht am Klageantrag orientiert. 2. Ein Kläger handelt nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass er einen gegenüber seiner eigenen Berechnungsweise zu hohen Klageantrag erstinstanzlich und in der Berufungsinstanz aufrechterhält und erst auf Grund der überhöhten Berechnung die Berufungssumme erreicht wird, wenn das Arbeitsgericht den Streitwert entsprechend dem Klageantrag festgesetzt, es keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung gefällt hat und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen wäre.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; BGB § 242 ; BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die bei vorzeitigem Ausscheiden erworbene Betriebsrentenanwartschaft des Klägers für Zeiträume zwischen seinem Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalles auf Grund einer Regelung der Versorgungsordnung zu erhöhen ist.