BAG - Beschluß vom 13.11.2007
3 AZN 449/07
Normen:
GG Art. 103 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu Art 103 GG
NJW 2008, 1179
NZA 2008, 246
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1453/06
ArbG Bielefeld - 4 (2) Ca 3970/05 - 21.6.2006,

Prozessrecht - Rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZN 449/07

DRsp Nr. 2008/3036

Prozessrecht - Rechtliches Gehör

Orientierungssätze: 1. Das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. 2. Damit wäre es nicht vereinbar, würde man es einer Partei unmöglich machen, unter zumutbaren Voraussetzungen einen Sachverhalt, für den sie nicht die Beweislast trägt, zum Gegenstand einer Beweisaufnahme zu machen. 3. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es deshalb erforderlich, bei der Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen im Zivilprozess zulässig ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich eine Partei im Prozess erklärt, und ihr nur aufzuerlegen, sich darüber zu erklären, was sie zu diesem Zeitpunkt noch weiß oder unter zumutbaren Voraussetzungen durch Erkundigungen feststellen kann.

Normenkette:

GG Art. 103 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ;

Gründe: