BAG - Beschluß vom 22.01.2003
9 AZB 7/03
Normen:
ArbGG §§ 78 72 Abs. 2 4 ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 159
BAGE 104, 302
BB 2003, 1020
DB 2003, 892
MDR 2003, 650
NJW 2003, 1621
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 28/03
ArbG München, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ga 18/03

Prozeßrecht - Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

BAG, Beschluß vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZB 7/03

DRsp Nr. 2003/4209

Prozeßrecht - Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

»In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Rechtsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht durch Beschluß entschieden und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.« Orientierungssätze: 1. Entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß, kann es unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen (§ 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2. Trotz Zulassung durch das Landesarbeitsgericht ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das folgt daraus, daß nach § 72 Abs. 4 ArbGG gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes entschieden wird, die Revision nicht stattfindet. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber wegen des provisorischen Charakters der vorläufigen Bedeutung der Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für notwendig gehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluß ergangen ist. 3. Eine Zulassung durch das Landesarbeitsgericht bindet das Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Frage, ob Zulassungsgründe vorliegen. Sie macht eine unstatthafte Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Normenkette:

ArbGG §§ 78 72 Abs. 2 4 ; ZPO § 574 ;

Gründe: