BAG - Beschluß vom 07.04.2003
5 AZB 2/03
Normen:
ArbGG §§ 2 3 ; BGB §§ 177 179 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 10
DB 2003, 1856
MDR 2003, 1360
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 332/02
ArbG Chemnitz, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3095/02

Prozeßrecht - Rechtsweg; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Rechtsnachfolge

BAG, Beschluß vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 2/03

DRsp Nr. 2003/8299

Prozeßrecht - Rechtsweg; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Rechtsnachfolge

»Nimmt eine Partei des Arbeitsvertrags jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der vollmachtlose Vertreter ist Rechtsnachfolger iSd. § 3 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Rechtsnachfolge in § 3 ArbGG ist weit auszulegen. Entscheidend ist nicht die Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch den Arbeitsvertrag oder dessen Vor- und Nachwirkungen begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit. Schließt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Arbeitsvertrag, kann er in diesem Sinne als Rechtsnachfolger auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179 Abs. 1 BGB) vor den Gerichten für Arbeitssachen in Anspruch genommen werden. 2. Der Nachweis der Vertretungsmacht und die Genehmigung des Arbeitsvertrags durch den Vertretenen schließen die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 3 ArbGG nicht aus, sondern führen ggf. zur Unbegründetheit der Klage.

Normenkette:

ArbGG §§ 2 3 ; BGB §§ 177 179 ;

Gründe: