I. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen ist und über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 2002 - 8 AZN 316/02 - als unzulässig verworfen.
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