BAG - Beschluß vom 08.10.2002
8 AZR 259/02
Normen:
ArbGG §§ 72 72a ; ZPO §§ 547 552 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1621
NZA 2003, 287
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 742/01
ArbG Chemnitz, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3597/00

Prozeßrecht - Revision ohne Zulassung durch Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht; absolute Revisionsgründe

BAG, Beschluß vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 259/02

DRsp Nr. 2002/17588

Prozeßrecht - Revision ohne Zulassung durch Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht; absolute Revisionsgründe

Orientierungssätze: Auch wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe (§ 547 ZPO nF) gestützt wird, ist sie nur statthaft, wenn sie gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist.

Normenkette:

ArbGG §§ 72 72a ; ZPO §§ 547 552 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen ist und über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 2002 - 8 AZN 316/02 - als unzulässig verworfen.