BAG - Urteil vom 04.06.2003
10 AZR 448/02
Normen:
ZPO §§ 50 ff. 56 81 86 398 579 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG §§ 11 60 66 73 74 ; VTV § 1 Abschnitt V Nr. 22, 36 § 25 ; BGB § 197 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 358
BAGE 106, 217
BB 2003, 1960
DB 2003, 2659
DZWIR 2003, 503
GmbHR 2003, 1009
KTS 2003, 683
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2429/98
ArbG Wiesbaden, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 717/98

Prozeßrecht - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 448/02

DRsp Nr. 2003/9966

Prozeßrecht - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

»1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat. 2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.«

Orientierungssätze: 1. Wird eine GmbH von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) wegen Beitragsansprüchen zu den Sozialkassen des Baugewerbes auf Auskunft in Anspruch genommen und bestreitet sie, im fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt zu haben, so darf in der Liquidation der GmbH die Verteilung des Vermögens grundsätzlich nur erfolgen, wenn der ZVK wegen der möglichen Beitragsansprüche Sicherheit geleistet ist. 2. Die Löschung der GmbH im Handelsregister steht der Fortführung der Auskunftsklage nicht entgegen, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Löschung durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.

Normenkette:

ZPO §§ 50 ff. 56 81 86 398 579 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG §§ 11 60 66 73 74 ; VTV § 1 Abschnitt V Nr. 22, 36 § 25 ; BGB § 197 (a.F.) ;

Tatbestand: