LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2429/98
ArbG Wiesbaden, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 717/98
Prozeßrecht - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 448/02
DRsp Nr. 2003/9966
Prozeßrecht - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
»1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3GmbHG hat.2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.«
Orientierungssätze:1. Wird eine GmbH von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) wegen Beitragsansprüchen zu den Sozialkassen des Baugewerbes auf Auskunft in Anspruch genommen und bestreitet sie, im fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht erfüllt zu haben, so darf in der Liquidation der GmbH die Verteilung des Vermögens grundsätzlich nur erfolgen, wenn der ZVK wegen der möglichen Beitragsansprüche Sicherheit geleistet ist.2. Die Löschung der GmbH im Handelsregister steht der Fortführung der Auskunftsklage nicht entgegen, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Löschung durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.