Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Zulage für die Pflege gelähmter Patienten zusätzlich zu der ihm gewährten sogenannten Intensivzulage und in diesem Zusammenhang über die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum
Der Kläger ist als Krankenpfleger beim Beklagten tätig und im Klinikum G auf der Station, einer anästhesiologischen Intensivstation, eingesetzt. Er führt dort die Grund- und Behandlungspflege an Patienten durch, die regelmäßig ins künstliche Koma versetzt wurden und somit bewußtlos sind.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. März 2001 die Zahlung weiterer 90,00 DM brutto pro Monat. Der Beklagte lehnte das klägerische Begehren unter dem 22. März 2001 ab.
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