BAG - Urteil vom 04.12.2002
10 AZR 83/02
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 § 76 ;
Fundstellen:
DB 2003, 564
NZA 2003, 344
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 7274/01

Prozeßrecht - Sprungrevision; Zustimmung zur Einlegung

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 83/02

DRsp Nr. 2003/3730

Prozeßrecht - Sprungrevision; Zustimmung zur Einlegung

Orientierungssätze: 1. Die Erklärung des "Einverständnisses mit der Zulassung der Sprungrevision" genügt grundsätzlich nicht als Zustimmung zur Einlegung dieses Rechtsmittels gemäß § 76 Abs. 1 ArbGG. 2. Die Zustimmung zur Einlegung muß spätestens bei Ablauf der Revisionsfrist vorliegen. Das spätere prozessuale Verhalten des Sprungrevisionsbeklagten kann deshalb für die Auslegung seiner Erklärung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 § 76 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Zulage für die Pflege gelähmter Patienten zusätzlich zu der ihm gewährten sogenannten Intensivzulage und in diesem Zusammenhang über die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT).

Der Kläger ist als Krankenpfleger beim Beklagten tätig und im Klinikum G auf der Station, einer anästhesiologischen Intensivstation, eingesetzt. Er führt dort die Grund- und Behandlungspflege an Patienten durch, die regelmäßig ins künstliche Koma versetzt wurden und somit bewußtlos sind.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. März 2001 die Zahlung weiterer 90,00 DM brutto pro Monat. Der Beklagte lehnte das klägerische Begehren unter dem 22. März 2001 ab.