BAG - Beschluß vom 16.12.2004
9 AZN 969/04
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 § 64 Abs. 3 lit. a S. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 159
NZA 2005, 1016
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 110/04
ArbG Mannheim, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 4/04

Prozessrecht - Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

BAG, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 9 AZN 969/04

DRsp Nr. 2005/1646

Prozessrecht - Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Orientierungssätze: 1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft, denn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf die Zulassung der Revision gerichtet, die nach § 72 Abs. 4 ArbGG im Verfahren der einstweiligen Verfügung gesetzlich ausgeschlossen ist. 2. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es daher keines Ausspruchs über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision im Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG sind nicht anwendbar.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 § 64 Abs. 3 lit. a S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungspflichten der Beklagten. Die Beklagte führt gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein Kündigungsschutzverfahren - 4 Ca 97/04 -. Unter Berufung auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung über die Schweigepflicht verlangt die Klägerin hier von der Beklagten, es zu unterlassen in das Kündigungsschutzverfahren Firmennamen von Auftraggebern einzuführen oder Mitarbeiter ihrer Auftraggeber dort als Zeugen zu benennen.