BAG - Beschluß vom 10.12.2002
3 AZR 197/02 (A)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 258 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 263
AuR 2003, 126
BAGE 104, 153
BB 2003, 532
DB 2003, 620
MDR 2003, 532
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1527/01
ArbG Oberhausen, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1290/01

Prozeßrecht - Streitwert; wiederkehrende Leistungen; Rückstände; Klage auf künftige Leistungen; Teilurteil

BAG, Beschluß vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 197/02 (A)

DRsp Nr. 2003/2545

Prozeßrecht - Streitwert; wiederkehrende Leistungen; Rückstände; Klage auf künftige Leistungen; Teilurteil

»Die Streitwertbegrenzung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG gilt auch dann, wenn ausschließlich die bis zur Klageerhebung angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden.« Orientierungssätze: 1. Der Streitwert ist auch dann nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf den Wert des dreijährigen Bezuges begrenzt, wenn Gegenstand der Klage oder eines Teilurteils ausschließlich rückständige Betriebsrenten sind. 2. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG setzt nicht voraus, daß zusätzlich über eine Klage auf künftige Leistungen entschieden worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 258 ;

Gründe: