Die Parteien streiten über die Befugnis der Beklagten, den Kläger zur Erbringung der Arbeitsleistung an eine ihrer Tochtergesellschaften abzuordnen.
Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Der Kläger war seit April 1989 in deren Verkehrsfliegerschule in B als Fluglehrer tätig. Den dazu gehörenden Bereich "Ausbildung und Training fliegendes Personal" übertrug die Beklagte zum 1. Januar 1997 auf ihre neu gegründete Tochtergesellschaft, die L GmbH. Die bei ihr bisher durchgeführte Ausbildungs- und Trainingstätigkeit gab sie Ende des Jahres 1996 vollständig auf.
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