BAG - Urteil vom 26.09.2002
6 AZR 523/00
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 283
BB 2003, 587
NZA 2003, 230
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 423/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1121/98

Prozeßrecht - Wegfall des Feststellungsinteresses bei vergangenheitsbezogenen Anordnungen des Arbeitgebers; Befristeter Einsatz eines Arbeitnehmers bei einer Tochtergesellschaft

BAG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 523/00

DRsp Nr. 2003/422

Prozeßrecht - Wegfall des Feststellungsinteresses bei vergangenheitsbezogenen Anordnungen des Arbeitgebers; Befristeter Einsatz eines Arbeitnehmers bei einer Tochtergesellschaft

Orientierungssätze: 1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß eine zeitlich begrenzte Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war, besteht regelmäßig nur bis zur Beendigung der angeordneten Maßnahme. 2. Wird der Rechtsstreit in einem solchen Fall nicht für erledigt erklärt, muß der Kläger ein fortbestehendes Feststellungsinteresse darlegen. Dazu muß er vortragen, daß sich aus der begehrten Feststellung konkrete Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben können.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befugnis der Beklagten, den Kläger zur Erbringung der Arbeitsleistung an eine ihrer Tochtergesellschaften abzuordnen.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Der Kläger war seit April 1989 in deren Verkehrsfliegerschule in B als Fluglehrer tätig. Den dazu gehörenden Bereich "Ausbildung und Training fliegendes Personal" übertrug die Beklagte zum 1. Januar 1997 auf ihre neu gegründete Tochtergesellschaft, die L GmbH. Die bei ihr bisher durchgeführte Ausbildungs- und Trainingstätigkeit gab sie Ende des Jahres 1996 vollständig auf.