BAG - Urteil vom 20.08.2002
3 AZR 133/02
Normen:
ZPO § 578 Abs. 1 § 579 Abs. 1 Nr. 1 § 586 Abs. 1, 2 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 159
BAGE 102, 242
BB 2003, 692
DB 2003, 836
JR 2003, 396
MDR 2003, 592

Prozeßrecht - Wiederaufnahmeverfahren: Nichtigkeitsklage; Zuständigkeit; Zulässigkeit: Beginn der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 133/02

DRsp Nr. 2003/3750

Prozeßrecht - Wiederaufnahmeverfahren: Nichtigkeitsklage; Zuständigkeit; Zulässigkeit: Beginn der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO

»Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Diesem positiven Wissen stehen aber Tatsachen gleich, deren Kenntnisnahme sich die Partei bewußt verschließt. Weiß sie schon länger um die Anfechtungsgründe, unterläßt sie es aber, sich positive, sichere Kenntnis der näheren Umstände zu verschaffen, so hemmt dies den Lauf der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der Notfrist ist es, dem Gebot der Rechtssicherheit Geltung zu verschaffen. Dem widerspräche es, wenn ein Wiederaufnahmekläger die Ermittlungen, die ihm die Präzisierung seines Vortrages erlauben, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beliebig lange hinaus zögern könnte.« Orientierungssätze: