Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Fleischbeschauer beschäftigt. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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