BAG - Urteil vom 09.10.2002
5 AZR 160/01
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 348
NZA 2003, 344
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1081/00
ArbG Trier, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 624/00

Prozeßrecht - Zulässigkeit der Klage; Bestimmtheit von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs; abschließende Gesamtklage

BAG, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 160/01

DRsp Nr. 2003/2552

Prozeßrecht - Zulässigkeit der Klage; Bestimmtheit von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs; abschließende Gesamtklage

Orientierungssätze: 1. Der Kläger muß nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Bei mehreren Ansprüchen muß jeder Anspruch identifizierbar und bestimmten Teilbeträgen zuzuordnen sein. 2. Verlangt der Kläger "restliche Vergütung für 61 Werktage des Jahres 1999" unter dem Gesichtspunkt "Kranken- bzw. Urlaubsvergütung", ohne die Tage näher festzulegen, liegt keine zulässige Klage vor.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Fleischbeschauer beschäftigt. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.