BAG - Urteil vom 20.03.2003
8 AZR 77/02
Normen:
ZPO § 565 Abs. 2 (a.F.) ; BAT-O § 24 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 344
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 555/00
ArbG Magdeburg, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4029/96

Prozeßrecht; Eingruppierung Lehrer - Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung einer zurückverweisenden Revisionsentscheidung, keine Bindung bei Aufgabe der Rechtsprechung und bei neuen Anträgen; Verwendung als Leiterin einer Sonderschule

BAG, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 77/02

DRsp Nr. 2003/10558

Prozeßrecht; Eingruppierung Lehrer - Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung einer zurückverweisenden Revisionsentscheidung, keine Bindung bei Aufgabe der Rechtsprechung und bei neuen Anträgen; Verwendung als Leiterin einer Sonderschule

Orientierungssätze: 1. Das Landesarbeitsgericht hat gem. § 565 Abs. 2 ZPO aF (jetzt § 563 Abs. 2 ZPO) die in der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vertretene rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Aus der Bindung des Landesarbeitsgerichts folgt grundsätzlich auch die Selbstbindung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es erneut in der Sache in einem zweiten Revisionsrechtszug befaßt wird. Dies gilt auch, wenn in demselben Rechtsstreit ein anderer Senat des Bundesarbeitsgerichts über die Aufhebung und Zurückverweisung entschieden hatte. 2. Das Revisionsgericht ist an seine in demselben Rechtsstreit in einem früheren Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht mehr gebunden, wenn es diese Ansicht vor der erneuten Revisionsentscheidung aufgegeben hat. Bestehen zwischen verschiedenen Senaten des Bundesarbeitsgerichts unterschiedliche Auffassungen zu einer Rechtsfrage, ohne daß das Vorlageverfahren an den Großen Senat gem. § 45 ArbGG durchgeführt wurde, liegt keine Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor.