BAG - Beschluß vom 04.02.2003
2 AZB 18/02
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 346
AuR 2003, 432
BB 2003, 1072
DB 2003, 1124
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 59/02
ArbG Gießen, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 473/01

Prozeßrecht; Gebührenrecht - Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Anhängigkeit iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO; Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich

BAG, Beschluß vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 18/02

DRsp Nr. 2003/5728

Prozeßrecht; Gebührenrecht - Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; "Anhängigkeit" iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO; Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich

»1. Der Begriff "anhängig" in § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist im allgemeinen zivilprozessualen Sinn zu verstehen. 2. Für "mitverglichene", vorher nicht "anhängig" gewesene Streitgegenstände fällt daher die erhöhte Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO an.« Orientierungssätze: 1. "Anhängig" im allgemeinen zivilprozessualen Sinn wird eine Klage mit ihrer Einreichung bei Gericht. 2. Für § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gilt insoweit keine Einschränkung. 3. Der Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, die Bereitschaft des Rechtsanwalts zur Beilegung von Streitigkeiten durch Vergleich auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu fördern, wird auch dann erreicht, wenn die erhöhte Gebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch für solche Ansprüche anfällt, die in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen werden, ohne vorher anhängig gewesen zu sein.

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Gründe: