EGBGB Art. 27, 30 Abs. 1, 2 Art. 34 ; EuGVÜ (vom 27. September 1968) Art. 5 Nr. 5 Art. 18 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 12. November 1986 i.d.F. vom 30. November 1995) § 24 ; TVG § 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1337
NZA 2003, 1424
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2009/01
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 323/01
Orientierungssätze:1. Deutsche Tarifvertragsparteien haben eine Regelungskompetenz grundsätzlich nur für solche Arbeitsverhältnisse, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen. Daran ändert die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nichts, weil sie nur die fehlende Tarifbindung ersetzt, nicht aber den Geltungsbereich des Tarifvertrages erweitert.2. Eine auch ausländische Arbeitgeber erfassende Regelungskompetenz wurde den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erst durch § 1AEntG verliehen für solche Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau beschäftigten Arbeitnehmern abgeschlossen wurden.
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