BAG - Beschluß vom 05.10.2005
5 AZB 27/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB IV § 28a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 38
BAGE 116, 131
BB 2006, 1008
DB 2006, 168
MDR 2006, 640
NZA 2005, 1429
NZS 2006, 273
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 3/05
ArbG Stuttgart, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 10753/04

Prozessrecht; Rechtswegfragen - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse

BAG, Beschluß vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 27/05

DRsp Nr. 2005/19236

Prozessrecht; Rechtswegfragen - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse

»Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, ihn für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Für einen solchen Rechtsstreit sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.«

Orientierungssätze: 1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.