I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger begehrt mit der am 07.10.2004 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass ihn dieser für den Zeitraum vom 20.11.2003 bis zum 15.02.2004 bei der zuständigen AOK anmeldet.
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