BAG - Urteil vom 03.07.2013
4 ZR 961/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Anerkennungstarifvertrag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall (i.d.F. vom 29. Oktober 1999);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 721/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6445/10

Prozessrecht; Tarifrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Geltungsbereich eines Anerkennungstarifvertrags; Betriebsübergang; Transformation tariflicher Regelungen; Ablösung vormals tariflicher Regelungen durch eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung; sog. Über-Kreuz-Ablösung

BAG, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 ZR 961/11

DRsp Nr. 2013/21203

Prozessrecht; Tarifrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Geltungsbereich eines Anerkennungstarifvertrags; Betriebsübergang; Transformation tariflicher Regelungen; Ablösung vormals tariflicher Regelungen durch eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung; sog. Über-Kreuz-Ablösung

Verweist ein Anerkennungshaustarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Arbeitgebers gilt, auf Verbandstarifverträge mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, gelten deren Normen grundsätzlich unabhängig davon, ob der räumliche Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags auch für die vom Haustarifvertrag erfassten Arbeitnehmer und Auszubildenden gegeben ist. Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird. Deshalb kann eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitige Transformation tariflicher Regelungen nach einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden.