BAG - Urteil vom 01.10.2002
9 AZR 215/01
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein (MTV vom 13. Mai 1997) §§ 12 13 19 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 75
AuR 2003, 77
BAGE 103, 45
BAGReport 2003, 87
BB 2003, 204
MDR 2003, 273
NZA 2003, 567
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 20.3.2001 - 3 Sa 5/01,
ArbG Lübeck, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2341/00

Prozeßrecht; Urlaubsrecht; Ausschlußfristen - Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 215/01

DRsp Nr. 2003/430

Prozeßrecht; Urlaubsrecht; Ausschlußfristen - Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

»1. Ein Klageantrag, mit dem Zinsen in Höhe bestimmter "Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" gefordert werden, ist - auch für die Vergangenheit - bestimmt genug. 2. Hat der Arbeitgeber einen tarifvertraglich vorgesehenen Vorschuß auf das Urlaubsgeld gezahlt, entsteht jedenfalls nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückzahlungsanspruch, wenn die Entstehung des Urlaubsgeldanspruchs von der Urlaubsgewährung abhängig ist und der Urlaubsanspruch wegen einer ununterbrochenen Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums untergeht. 3. Dieser Anspruch unterliegt einer tariflichen Ausschlußfrist, innerhalb der "tarifliche Ansprüche" geltend zu machen sind.« Orientierungssätze: 1. Der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Ein Klageantrag, mit dem Zinsen in Höhe einer bestimmten Anzahl von Prozentpunkten über diesem Satz verlangt werden, ist deshalb bestimmt genug.