BAG - Beschluß vom 27.09.2006
5 AZB 33/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 1432
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 18/06
ArbG Erfurt, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2422/05

Prozessrecht; Zulässigkeit des Rechtswegs

BAG, Beschluß vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 5 AZB 33/06

DRsp Nr. 2006/27367

Prozessrecht; Zulässigkeit des Rechtswegs

Orientierungssätze: Studenten, die nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 197) an einer Berufsakademie und einer betrieblichen Ausbildungsstätte eine Ausbildung zum Diplombetriebswirt (Berufsakademie) absolvieren, sind während der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn sie einem Weisungsrecht des Ausbildenden unterliegen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Kostenerstattungsansprüche.

Die Parteien schlossen am 1. März 2003 einen Ausbildungsvertrag. Danach sollte der Kläger zum Wirtschaftsassistenten (Berufsakademie) und Diplombetriebswirt (Berufsakademie) in der Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie Villingen-Schwenningen ausgebildet werden. Die Ausbildung erfolgte im sog. dualen System, dh. sowohl durch das Studium an der Akademie als auch durch die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb.