BAG - Beschluß vom 05.11.2003
10 AZB 38/03
Normen:
ZPO §§ 724 726 794 795 ; RPflG § 20 Nr. 12 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BAGE 108, 217
DB 2004, 388
InVo 2004, 112
MDR 2004, 537
NZA 2004, 117
Rpfleger 2004, 298
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 926/03
ArbG Berlin, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 26237/02

Prozeßrecht; Zwangsvollstreckung - Vergleich auf Widerruf; Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle?

BAG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 10 AZB 38/03

DRsp Nr. 2003/16052

Prozeßrecht; Zwangsvollstreckung - Vergleich auf Widerruf; Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle?

»Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen auf Widerruf ist der Rechtspfleger zuständig.«

Orientierungssätze: 1. Der fehlende Widerruf eines Vergleichs innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist ist eine vom Gläubiger gemäß § 726 ZPO zu beweisende Tatsache. 2. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist deshalb in diesem Fall nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger zuständig.

Normenkette:

ZPO §§ 724 726 794 795 ; RPflG § 20 Nr. 12 ;

Gründe:

A. Die Klägerin begehrt eine durch den Rechtspfleger erteilte sogenannte qualifizierte Vollstreckungsklausel gem. § 726 ZPO.

Die Beklagten zu 2) und 3), deren Sitz sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Segeberg befindet, und die Klägerin haben im Gütetermin vom 6. Februar 2003 vor dem Arbeitsgericht Berlin eine ursprünglich gegen drei Beklagte gerichtete Kündigungsschutzklage (- 1 Ca 26237/02 -) durch einen Vergleich erledigt. Hierin heißt es:

"1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis d. Klg. auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung d. Bekl. am 28.02.2003 enden wird.