A. Die Klägerin begehrt eine durch den Rechtspfleger erteilte sogenannte qualifizierte Vollstreckungsklausel gem. § 726 ZPO.
Die Beklagten zu 2) und 3), deren Sitz sich im Amtsgerichtsbezirk Bad Segeberg befindet, und die Klägerin haben im Gütetermin vom 6. Februar 2003 vor dem Arbeitsgericht Berlin eine ursprünglich gegen drei Beklagte gerichtete Kündigungsschutzklage (- 1 Ca 26237/02 -) durch einen Vergleich erledigt. Hierin heißt es:
"1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis d. Klg. auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung d. Bekl. am 28.02.2003 enden wird.
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