BAG - Urteil vom 05.12.2019
2 AZR 223/19
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BDSG § 4f Nr. 5
ArbRB 2020, 71
AuR 2020, 188
BAGE 169, 59
BB 2020, 371
EzA BDSG § 4f Nr. 5
NJW 2020, 1089
NZA 2020, 227
ZIP 2020, 727
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 567/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2986/17

Prozessuale Geständnisfiktion bei Nichtbestreiten von RechtstatsachenKeine Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten für den DatenschutzSchwellenwert der Beschäftigten und Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den DatenschutzNachwirkender Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz

BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 223/19

DRsp Nr. 2020/1757

Prozessuale Geständnisfiktion bei Nichtbestreiten von Rechtstatsachen Keine Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten für den Datenschutz Schwellenwert der Beschäftigten und Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz Nachwirkender Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz

Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF. Orientierungssätze: 1. Das Nichtbestreiten von Rechtstatsachen hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" ist eine solche Rechtstatsache (Rn. 20). 2. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen, wie dies bei einem zugleich zum Geschäftsleiter nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG bestellten Beschäftigten der Fall sein kann. Aus dem BDSG aF folgt aber grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten (Rn. 25 f.).