BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 9 SB 34/14 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 93/13
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 41/12

Prozessunfähigkeit eines BeteiligtenBestellung eines besonderen VertretersEntscheidungsform als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 34/14 B

DRsp Nr. 2015/2504

Prozessunfähigkeit eines Beteiligten Bestellung eines besonderen Vertreters Entscheidungsform als Verfahrensmangel

1. Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. 2. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich so lange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist. 3. Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen. 4. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn durch Prozessurteil entschieden wird, obwohl eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I