LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2015
10 Sa 41/15
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 210/14

Prozessvergleich; Doppelnatur; Teilanfechtung; Entscheidungen in Kosten- und Gebührenangelegenheiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 41/15

DRsp Nr. 2016/978

Prozessvergleich; Doppelnatur; Teilanfechtung; Entscheidungen in Kosten- und Gebührenangelegenheiten

Wird bei einem Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Berufungsverfahren der Vergleich nur teilweise angefochten und betrifft die Teilanfechtung nicht den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, ist das Berufungsverfahren nicht fortzusetzen, da die den Prozess beendigende Wirkung nicht in Frage gestellt wird.

Tenor

Die Kosten der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Streit über die Frage, ob die Berufungsklägerin/Klägerin (zukünftig Klägerin) während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den Zugang zum Intranet der Beklagten und dem für die Klägerin eingerichteten E-Mail-Accounts gewähren muss. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hatten die Parteien vor der anberaumten mündlichen Verhandlung einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen mit folgendem Inhalt:

"Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten hat im gegenseitigen Einvernehmen aus betrieblicher Veranlassung am 30.04.2015 geendet.