Die Kosten der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Streit über die Frage, ob die Berufungsklägerin/Klägerin (zukünftig Klägerin) während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den Zugang zum Intranet der Beklagten und dem für die Klägerin eingerichteten E-Mail-Accounts gewähren muss. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hatten die Parteien vor der anberaumten mündlichen Verhandlung einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen mit folgendem Inhalt:
"Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten hat im gegenseitigen Einvernehmen aus betrieblicher Veranlassung am 30.04.2015 geendet.
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