LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen L 2 U 2445/95
DRsp Nr. 2006/23910
Prozeßvergleich im sozialgerichtlichen Verfahren
Ein Prozeßvergleich besitzt nach herrschender Meinung eine Doppelnatur. Er ist einerseits eine Prozeßhandlung, welche die Beendigung des Rechtsstreits bewirkt. Andererseits ist er ein materiell-rechtlicher Vertrag, der auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Regeln des BGB auszulegen ist (hier: zur Auslegung eines Prozeßvergleichs, mit dem der Kläger bezüglich des JAV nicht ausdrücklich auf die nunmehr geltend gemachte Mehrforderung verzichtet hatte). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]