VGH Hessen - Urteil vom 21.06.2018
3 A 2410/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 65; VwGO § 106; HVwVfG § 54; HVwVfG § 55; HVwVfG § 56; HVwVfG § 58 Abs. 1; HVwVfG § 59; BGB § 134; BGB § 138;
Fundstellen:
ZAR 2019, 122
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1531/13

PROZESSVERGLEICH; ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG; WIRKSAMKEIT; EINGRIFF; RECHTE DRITTER; SCHEINEHE; OBLIEGENHEIT; BEWEISLAST

VGH Hessen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 3 A 2410/16

DRsp Nr. 2018/12490

PROZESSVERGLEICH; ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG; WIRKSAMKEIT; EINGRIFF; RECHTE DRITTER; SCHEINEHE; OBLIEGENHEIT; BEWEISLAST

1. Die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Fehlerfolgenregelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (hier: §§ 54 ff. HessVwVfG).2. Werden in einem der Aufklärung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden Vergleich zum Zwecke behördlicher Überprüfungsmaßnahmen Anwesenheitszeiten auch des nicht am Verfahren beteiligten Ehepartners vereinbart, handelt es sich dabei um bloße Obliegenheiten, die keinen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechte bewirken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 1531/13.DA - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 65; VwGO § 106; HVwVfG § 54; HVwVfG § 55; HVwVfG § 56; HVwVfG § 58 Abs. 1; HVwVfG § 59; BGB § 134; BGB § 138;

Tatbestand

- - - - - - - - - 1. 2. 3. 4.