BAG - Urteil vom 22.02.1990
2 AZR 122/89
Normen:
ArbGG § 11 ; ZPO § 157 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)141b
NZA 1990, 665
VersR 1991, 935
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1399/88
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 55/88

Prozeßvertretung durch Rechtsreferendar

BAG, Urteil vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 122/89

DRsp Nr. 1992/5907

Prozeßvertretung durch Rechtsreferendar

»Eine Partei ist nach § 11 ArbGG vor dem Arbeitsgericht ordnungsgemäß vertreten auch durch einen Rechtsreferendar, der bei einem von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt beschäftigt ist, und dem von diesem Rechtsanwalt Untervollmacht zum Auftreten vor dem Arbeitsgericht erteilt ist.«

Normenkette:

ArbGG § 11 ; ZPO § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer angeblich vereinbarten Vergütung für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1988 in Höhe von insgesamt 6.600,-- DM. Die Beklagte hat aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß Widerklage in Höhe von 2.806,-- DM erhoben. Insoweit ist der Rechtsstreit ausgesetzt.

Das Arbeitsgericht hatte für die Klage Termin zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden anberaumt auf den 24. März 1988, 10.40 Uhr. Da für den Kläger bis 10.55 Uhr niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.