Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer angeblich vereinbarten Vergütung für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1988 in Höhe von insgesamt 6.600,-- DM. Die Beklagte hat aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß Widerklage in Höhe von 2.806,-- DM erhoben. Insoweit ist der Rechtsstreit ausgesetzt.
Das Arbeitsgericht hatte für die Klage Termin zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden anberaumt auf den 24. März 1988, 10.40 Uhr. Da für den Kläger bis 10.55 Uhr niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.
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