LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.05.2005
2 SHa 4/05
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 ; BGB § 242 § 623 ; KSchG § 4 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4408/04

Prozessverwirkung bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 2 SHa 4/05

DRsp Nr. 2005/9555

Prozessverwirkung bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

1. Auch im Prozessrechtsverhältnis gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes.2. Nach einem Zeitraum von nahezu sieben Wochen muss nicht mehr damit gerechnet werden, dass die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses noch durch Klage angegriffen wird.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 ; BGB § 242 § 623 ; KSchG § 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts, mit dem seine gegen eine Kündigung gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Der Kläger ist am ...1982 geboren. Bei dem Beklagten hatte er am 1.8.2001 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker begonnen. Der Kläger war im August mehrere Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 17.8.2004 wollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Bei dieser Gelegenheit brachte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit. Der Kläger wurde in das Büro gerufen. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Beklagte das Ausbildungsverhältnis kündigen wolle. Dem Kläger wurde die schriftliche Kündigung vorgelegt. Nachdem der Kläger den Erhalt der Kündigung quittiert hatte, nahm der Beklagte den Kugelschreiber und das Kündigungsschreiben wieder an sich.