BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 6 KA 28/00 R
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 73 Abs. 2 S. 1, § 73 Abs. 4 S. 1, § 202 ; VwGO § 67 Abs. 3 ; ZPO § 81, § 88 Abs. 2, § 89 ;

Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 28/00 R

DRsp Nr. 2001/13971

Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

1. Ein Bevollmächtigter, der sich auf die richterliche Aufforderung hin, eine schriftliche Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten einzureichen, trotz Fristsetzung und Hinweises auf die Folgen der Nichteinreichung weiterhin mit der Folge passiv verhält, daß darauf ein Prozeßurteil ergeht, kann in den nachfolgenden Instanzen nicht damit gehört werden, eine bereits im Vorfeld des Rechtsstreits in die Verwaltungsakten gelangte Vollmacht habe seine Prozeßvertretung mit abgedeckt. Verweist er auf eine in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht, so steht dieses der Klageabweisung als unzulässig nur entgegen, wenn der Inhalt der Vollmacht zweifelsfrei die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mit umfaßt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 73 Abs. 2 S. 1, § 73 Abs. 4 S. 1, § 202 ; VwGO § 67 Abs. 3 ; ZPO § 81, § 88 Abs. 2, § 89 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses und - vorab - um die Zulässigkeit der Klage.