LAG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2016
8 TaBV 4/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2; WahlO BetrVG § 8 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 16/14

Prüf- und Hinweispflichten des Wahlvorstands bei der Entgegennahme von WahlvorschlägenUnwirksame Betriebsratswahl bei mehrfacher Heftung der Vorschlagsliste und der Stützunterschriften

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/15

DRsp Nr. 2016/11162

Prüf- und Hinweispflichten des Wahlvorstands bei der Entgegennahme von Wahlvorschlägen Unwirksame Betriebsratswahl bei mehrfacher Heftung der Vorschlagsliste und der Stützunterschriften

Der Wahlvorstand muss auch auf nicht heilbare Mängel i.S.v. § 8 I WO unverzüglich hinweisen, um dem Listenvertreter die Möglichkeit zu geben, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Befindet sich ein Teil der gemäß § 14 II BetrVG auf Blättern, die keinen Hinweis auf eine Vorschlagsliste enthalten, löst eine mehrfache Heftung der Vorschlagsliste und der Stützunterschriften die Hinweispflicht nach § 7 II 2 WO aus. Das gilt erst recht, wenn zuvor geringfügige Mängel (offensichtliche Schreibfehler) zu einer formalen Beanstandung geführt haben.

Befindet sich ein Teil der gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften auf Blättern, die keinen Hinweis auf eine Vorschlagsliste enthalten, löst eine mehrfache Heftung der Vorschlagsliste und der Stützunterschriften die Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WahlO BetrVG aus.

1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.02.2015 (19 BV 16/14) wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; WahlO BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2; WahlO BetrVG § 8 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: