OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2023
19 E 348/23
Normen:
BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3788/21

Prüfen von persönlichen Härtefallgesichtspunkten hinsichtlich der Bestattungspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 19 E 348/23

DRsp Nr. 2023/7525

Prüfen von persönlichen Härtefallgesichtspunkten hinsichtlich der Bestattungspflicht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 74;

[Gründe]

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.