VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2020
12 S 1502/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 135
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3024/15

Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 12 S 1502/18

DRsp Nr. 2020/16877

Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie hier im Falle der Geltendmachung eines höheren Pflegegeldanspruchs nach § 39 SGB VIII - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxxx xxxxxxxxx, xxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxxx zur Vertretung beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 114 Abs. Satz 1 erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ Abs. ). Eine Prüfung, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, unterbleibt im vorliegenden Verfahren, weil die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § Abs. Satz 1 i.V.m. § Abs. Satz 2 ).