Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxxx xxxxxxxxx, xxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxxx zur Vertretung beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 114 Abs. Satz 1 erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ Abs. ). Eine Prüfung, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, unterbleibt im vorliegenden Verfahren, weil die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § Abs. Satz 1 i.V.m. § Abs. Satz 2 ).
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