BSG - Urteil vom 04.11.1998
B 13 RJ 13/98 R
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 6
NZS 1999, 302

Prüfung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei Analphabetismus von Ausländern

BSG, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 13/98 R

DRsp Nr. 1999/6640

Prüfung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei Analphabetismus von Ausländern

1. Auch der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten ist bei der Prüfung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1941 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat in seiner süditalienischen Heimat die Schule nur kurz besucht und keinen Beruf erlernt. Seit 1962 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ab 1963 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt, von Februar 1987 bis September 1989 bei der Firma K. GmbH, F.