LSG Hamburg - Beschluß vom 17.07.2006
L 5 B 71/06 ER AS
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg 55. Kammer - S 55 AS 1404/05 ER - 24.01.2006,

Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei der Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen

LSG Hamburg, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen L 5 B 71/06 ER AS

DRsp Nr. 2007/20147

Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei der Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen

Grundsätzlich können existenzsichernde Fürsorgeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden. Sie sind aber im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann nachträglich und rückwirkend zu zahlen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf aus Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er nicht verpflichtet war. Diese Grundsätze sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne weiteres übertragbar. Sofern sich der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch im Leistungsbezug befindet, bleibt diese bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: