OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2018
1 A 282/07
Normen:
SVG a.F. § 55b Abs. 1 S. 1; SVG a.F. § 55b Abs. 3 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 6432/04

Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung; Ruhen von Versorgungsbezügen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 1 A 282/07

DRsp Nr. 2018/6152

Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung; Ruhen von Versorgungsbezügen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Prüfung, ob die Anwendung einer durch das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß bestätigten Norm (hier: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F.) in dem betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, hat im Soldatenversorgungsrecht u. a. wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung nicht zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vorm Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG a.F. § 55b Abs. 1 S. 1; SVG a.F. § 55b Abs. 3 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.