BSG - Urteil vom 19.02.2003
B 1 KR 14/02 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 137c Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 65/01 - 07.02.2002,
SG Mainz, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 67/00

Prüfung der Qualität von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im Krankenhaus, Verneinung der Leistungspflicht

BSG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 14/02 R

DRsp Nr. 2004/1885

Prüfung der Qualität von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im Krankenhaus, Verneinung der Leistungspflicht

Nur dem nach § 137c SGB V eingerichteten Ausschuss Krankenhaus obliegt die Prüfung, ob eine im Krankenhaus angewandte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode die vom Gesetz geforderten Qualitätsstandards erfüllt. Die Krankenkasse kann ihre Leistungspflicht nur dann mit der Begründung, eine Behandlung genüge den genannten Kriterien nicht, wenn der Ausschuss Krankenhaus eine entsprechende Feststellung getroffen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 137c Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten, die dem bei der Beklagten versicherten Kläger durch einen chirurgischen Eingriff zur Verkleinerung des Magens entstanden sind.