LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.06.2023
2 Ta 40/23
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 571/23

Prüfung der Unterlagen zur Prozesskostenhilfebewilligung durch den ProzessbevollmächtigtenKeine weitere Hinweispflicht des Gerichts nach einem bereits erteilten AuflagenbeschlussEntscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Abschluss des VerfahrensKeine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen bei Versäumnis der vom Gericht gesetzten Einreichungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 40/23

DRsp Nr. 2023/14425

Prüfung der Unterlagen zur Prozesskostenhilfebewilligung durch den Prozessbevollmächtigten Keine weitere Hinweispflicht des Gerichts nach einem bereits erteilten Auflagenbeschluss Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens Keine Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen bei Versäumnis der vom Gericht gesetzten Einreichungsfrist

Es ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, nach einem dezidierten Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts mit Fristsetzung die nachgereichten Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Trotz eines entsprechenden Hinweisverlangens des Prozessbevollmächtigten bei fehlenden Unterlagen ist das Gericht nicht verpflichtet, nochmals auf fehlende Unterlagen hinzuweisen.(Rn.8) Außerhalb der gesetzten Frist nachgereichte Unterlagen sind nach Abschluss der Instanz vom Arbeitsgericht nicht mehr zu berücksichtigen.(Rn.9)

Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.05.2023 - 1 Ca 571/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.