BVerfG - Beschluss vom 21.11.2012
1 BvR 1711/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X §§ 20 f.;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 70/07
LG Lüneburg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 325/06
BGH, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 294/08

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Nichtbewilligung der Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie

BVerfG, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1711/09

DRsp Nr. 2013/4810

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Nichtbewilligung der Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie

Soweit eine Behörde nach dem in §§ 20 f. SGB X statuiierten Untersuchungsgrundsatz die Voraussetzungen und Ergebnisse einer Begutachtung in eigener Verantwortung überprüfen beziehungsweise nachvollziehen muss und das Gutachten nicht einfach übernehmen darf, gilt dies erst recht, wenn weitere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, die dem ersteren Gutachten in zentralen Punkten widersprechen.

Tenor

1

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2008 - 16 U 70/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 - III ZR 294/08 - gegenstandslos.

2

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB X §§ 20 f.;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen über einen von dem Beschwerdeführer geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen Anspruch.