BGH - Beschluß vom 22.09.1992
VI ZB 22/92
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 237 § 238 Abs. 3 § 519 Abs. 2 § 519b Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 77 ArbGG 1979
AP Nr. 24 zu § 233 ZPO 1977
AP Nr. 41 zu § 519 ZPO
SGb 1993, 473
VersR 1993, 500
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 464/88
OLG Köln, vom 19.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 89/92

Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung

BGH, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen VI ZB 22/92

DRsp Nr. 2004/9442

Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung

1. Hat daher das Berufungsgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dieser ihm im Zeitpunkt des Verwerfungsbeschlusses nach § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht vorlag, noch nicht entschieden, so ist der Berufungsführer grundsätzlich gehalten, zunächst die noch ausstehende Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber abzuwarten. Versagt das Berufungsgericht hernach die Wiedereinsetzung, so kann der Berufungsführer hiergegen das zulässige Rechtsmittel einlegen; hat dieses Erfolg, so wird eine auf die Fristversäumung gestützte Verwerfung seiner Berufung ohne weiteres nachträglich gegenstandslos.