LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2000 L 5 KA 2662/99
Normen:
BMV-Ä § 18 Abs. 1 Nr. 2 § 30 Abs. 6 S. 3 ; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 33 Abs. 1 § 70 Abs. 1 S. 2 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - XX - 15.06.1999,
Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung orthopädischer Schuhzurichtungen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen L 5 KA 2662/99
DRsp Nr. 2007/19775
Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung orthopädischer Schuhzurichtungen
1. Das Gebot der wirtschaftlichen Behandlungsweise durch einen Vertragsarzt ergibt eine Beschränkung der Anzahl von verordneten Schuhzurichtungen, da der Versicherte keinen Anspruch darauf hat, dass alle von ihm gekauften Schuhe auch bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit mit einer orthopädischen Zurichtung versehen werden. Sie ist nur in dem Umfang erforderlich, dass die Gehfähigkeit und Gehausdauer des Versicherten erhalten bleibt. Die von einem Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen angenommene Grenze von drei Schuhzurichtungen als Erstversorgung ist nicht zu gering bemessen.
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