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Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen aus Anlass von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Der Kläger ist seit 1980 als praktischer Arzt (seit 1996 Arzt für Allgemeinmedizin) zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den Quartalen I und II/1996 behandelte er 1.291 bzw 1.114 Leistungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), seine Fachgruppe durchschnittlich 1.199 bzw 1.122. Sein Gesamthonorar war in diesen Quartalen gegenüber der Fachgruppe um 11 % bzw 4 % erhöht.
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