BSG - Urteil vom 16.07.2003
B 6 KA 45/02 R
Normen:
EBM-Ä Nr. 18; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 106 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KA 72/00 - 27.09.2001,
SG Mainz, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 264/99

Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Einzelleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 45/02 R

DRsp Nr. 2004/163

Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Einzelleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Die arztbezogene Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten ist nicht nur hinsichtlich des Gesamtfallwerts einschlägig. Unter der Voraussetzung einer hinreichenden Vergleichbarkeit ist eine Prüfung gleichermaßen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einzelner Leistungspositionen bzw mehrerer zu Leistungssparten zusammengefasster Leistungspositionen der Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 18; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen aus Anlass von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Der Kläger ist seit 1980 als praktischer Arzt (seit 1996 Arzt für Allgemeinmedizin) zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den Quartalen I und II/1996 behandelte er 1.291 bzw 1.114 Leistungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), seine Fachgruppe durchschnittlich 1.199 bzw 1.122. Sein Gesamthonorar war in diesen Quartalen gegenüber der Fachgruppe um 11 % bzw 4 % erhöht.