BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 18/11 R
Normen:
SGB V § 106;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 24/09
SG Mainz, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 435/04

Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens eines Vertragsarztes in der vertragsärztlichen Versorgung bei Heilmitteln in ungerechtfertigt vielen Behandlungsfällen

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 18/11 R

DRsp Nr. 2012/15432

Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens eines Vertragsarztes in der vertragsärztlichen Versorgung bei Heilmitteln in ungerechtfertigt vielen Behandlungsfällen

1. Auch wenn der Vertragsarzt die Frequenzvorgaben der Heilmittel-Richtlinien bei jeder einzelnen Verordnung beachtet hat, kann sein Verordnungsverhalten bezogen auf die Gesamtheit seiner Patienten unwirtschaftlich sein. 2. Eine Unwirtschaftlichkeit kann darin liegen, dass er in ungerechtfertigt vielen Behandlungsfällen Anlass zur Verordnung von Heilmitteln gesehen hat.

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2010 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 106;

Gründe:

I

Umstritten sind Regresse wegen überdurchschnittlicher Kosten durch Verordnungen physikalisch-medizinischer Behandlungen.