BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 9 SB 13/97 R
Normen:
SGG § 169, § 78, § 170 ; SchwbG § 60 Abs. 1 S. 1;

Prüfung der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen, Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 13/97 R

DRsp Nr. 1999/4615

Prüfung der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen, Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

1. Von Amts wegen hat das Revisionsgericht insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen ergeben, gleichgültig, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft.2. Im Verlauf eines sozialgerichtlichen Verfahrens kann ein an sich notwendiges eigenständiges, mit einem abschließenden Bescheid endendes Verwaltungsverfahren entbehrlich werden, wenn von der Verwaltungsentscheidung nichts anderes zu erwarten ist, als eine Bestätigung des prozessualen Vorbringens, und die Verwaltung durch rügelose Einlassung auf die klägerischen Anträge auf ihren Vorrang zur Gesetzesausführung verzichtet hat (vgl. BSG vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 13). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 169, § 78, § 170 ; SchwbG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I