KG - Beschluss vom 09.09.2020
10 W 1051/20
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 83; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 164/20

Prüfung der Zulässigkeit eines beschrittenen RechtswegesZivilrechtliche Unterlassungsansprüche für eine VeröffentlichungTariffähige Gewerkschaften als Parteien

KG, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 10 W 1051/20

DRsp Nr. 2022/2064

Prüfung der Zulässigkeit eines beschrittenen Rechtsweges Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche für eine Veröffentlichung Tariffähige Gewerkschaften als Parteien

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 83; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei XXX um eine Äußerung des Vorsitzenden des Ortsverbandes XXX der Antragsgegnerin in einer an Beschäftigte der XXX versandten E-Mail vom 13.05.2020. Darin heißt es (Anm.: Unterstreichungen durch den Senat):

"Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

bitte liest euch die Anhänge gut durch. Es geht um euer Geld und um eure Gesundheitsversorgung und die eurer Familie.

Der Chef des Dachverbandes der XXX (XXX), XXX (XXX)

fordert ein einheitliches Sozialversicherungssystems (Bürgerversicherung), in das auch die

Beamten mit einbezogen werden sollen.

Selbst wenn man für die "alten" Kollegen von Besitzstand Wahrung spricht, so wird es die

"jungen" Kollegen voll erwischen und sie werden zu Beamten 2. Klasse. So etwas muss

verhindert werden.

Wer als noch nicht wählen war, den bitte ich wählt die Liste 4 XXX.

Um solche Gedanke/Planungen sofort im Keim zu ersticken, setzt ein Zeichen und werdet