BVerfG - Beschluss vom 20.06.2007
1 BvR 1028/07
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VO/DDR AVTI;
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 28/06
LSG Chemnitz, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 306/05
SG Chemnitz, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 RA 728/03

Prüfung des Rechtswegs bei Verwerfung eines Rechtsmittels; Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1028/07

DRsp Nr. 2007/14510

Prüfung des Rechtswegs bei Verwerfung eines Rechtsmittels; Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt.2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Betriebes zum Anwendungsbereich der AVTI Organisationsentscheidungen der ehemaligen DDR weder überprüfen noch korrigieren.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VO/DDR AVTI;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung.

I. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin des am 28. Juni 2006 verstorbenen Versicherten.