BGH - Beschluß vom 26.02.1998
III ZB 26/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9 ; GVG § 17a Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)159a-b
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5/97
LG Hannover, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 56/96

Prüfung des Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz; Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten der Chefärzte verschiedener Abteilungen eines Krankenhauses

BGH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III ZB 26/97

DRsp Nr. 1998/4331

Prüfung des Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz; Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten der Chefärzte verschiedener Abteilungen eines Krankenhauses

1. Nach § 17a Abs. 5 GVG ist den Rechtsmitteln nur dann eine Prüfung des Rechtswegs versagt, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17a GVG erlassen worden ist. 2. Für einen Streit der Chefärzte zweier Abteilungen eines Krankenhauses über die Abrechnung von Leistungen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9 ; GVG § 17a Abs. 5 ;

Gründe

I.