OLG Celle, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5/97
LG Hannover, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 56/96
Prüfung des Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz; Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten der Chefärzte verschiedener Abteilungen eines Krankenhauses
BGH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III ZB 26/97
DRsp Nr. 1998/4331
Prüfung des Rechtswegs in der Rechtsmittelinstanz; Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten der Chefärzte verschiedener Abteilungen eines Krankenhauses
1. Nach § 17a Abs. 5GVG ist den Rechtsmitteln nur dann eine Prüfung des Rechtswegs versagt, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17aGVG erlassen worden ist.2. Für einen Streit der Chefärzte zweier Abteilungen eines Krankenhauses über die Abrechnung von Leistungen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.