LAG Köln - Beschluss vom 30.07.2004
2 Ta 219/04
Normen:
EuGVVO Art. 5 ; EuGVVO Art. 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1210/04

Prüfung des Rechtswegs und der internationalen Zuständigkeit durch Arbeitsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 219/04

DRsp Nr. 2004/14663

Prüfung des Rechtswegs und der internationalen Zuständigkeit durch Arbeitsgericht

»Es besteht keine logische Reihenfolge, ob zunächst die zuständige Gerichtsbarkeit oder zunächst die internationale Zuständigkeit zu prüfen ist. Gibt es keinen internationalen Gerichtsstand in Deutschland, kann auch keine Gerichtsbarkeit zuständig sein. Dies festzustellen muss aber irgendeinem Gericht in Deutschland möglich sein. Hierzu kann sich ein Arbeitsgericht zunächst auf Grund der sic-non-Rechtsprechung für zuständig erklären. Die internationale Zuständigkeit kann aber nicht in den sic-non-Fällen dahingestellt bleiben, sondern die Arbeitnehmereigenschaft ist positiv festzustellen.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 5 ; EuGVVO Art. 21 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin, die in Gelsenkirchen wohnhaft ist, vor dem Arbeitsgericht Köln einen Anspruch auf Statusfeststellung als Arbeitnehmerin sowie eine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in London, GB. Die Klägerin war überwiegend in Gelsenkirchen und Oberhausen tätig und befüllte Verkaufsstände der Firma B mit Modeschmuck und Accessoire.