BSG - Beschluß vom 31.10.2006
B 6 KA 40/06 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat - L 5 KA 60/05 - 06.04.2006,
SG Mainz, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 86/05

Prüfung des Wohlverhaltens bei Zulassungsentziehungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 31.10.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 40/06 B

DRsp Nr. 2007/3068

Prüfung des Wohlverhaltens bei Zulassungsentziehungsverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung

Ausschließlich auf die Zeit zwischen dem Ergehen der nicht vollzogenen Zulassungsentziehungsentscheidung und der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Rechtsstreit über den Entziehungsbescheid kann die Prüfung des Wohlverhaltens bezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der seit 1983 als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Juni 2003 wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung ist das Verhalten des Klägers zwischen Dezember 1998 und Mai 2000.