BAG - Urteil vom 30.10.1987
7 AZR 115/87
Normen:
BAT Anl SR 2y; BGB § 119 Abs. 1 § 620 ;
Fundstellen:
BAGE 57, 13
AP Nr. 8 zu § 119 BGB
BB 1988, 1823
DB 1988, 1704
EWiR 1989, 31
EzA § 119 BGB Nr. 13
EzBAT SR 2y BAT Nr. 28
JuS 1989, 149
MDR 1988, 1081
NZA 1988, 734
StB 1988, 388
VR 1989, 69

Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 30.10.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 115/87

DRsp Nr. 1992/6153

Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

»1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, so ist grundsätzlich dieser letzte Arbeitsvertrag für ihre Rechtsbeziehungen auch dann allein maßgebend, wenn die Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam war und der Arbeitnehmer deshalb die unbefristete Fortsetzung dieses früheren Vertrages hätte verlangen können (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).2. Die mit dem vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages verbundene Auflösung eines bis dahin bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages tritt automatisch und unabhängig von einem auf diese rechtliche Nebenfolge gerichteten Willen der Vertragsparteien ein.3. Die Unkenntnis dieser Rechtsfolge berechtigt den Arbeitnehmer nicht, den von ihm abgeschlossenen befristeten Anschlußarbeitsvertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung anzufechten.«

Normenkette:

BAT Anl SR 2y; BGB § 119 Abs. 1 § 620 ;