BSG - Urteil vom 23.10.1996
4 RA 1/96
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)84b
FamRZ 1997, 496
FuR 1998, 87

Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 RA 1/96

DRsp Nr. 1997/3194

Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

1. Bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit muß geprüft werden, ab wann welche Krankheiten oder Behinderungen welche körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen des Versicherten in welchem Ausmaß einschränken und ob und ab wann er allein wesentlich bedingt durch diese Funktionseinschränkungen dem Anforderungs- und Belastungsprofil seines bisherigen Berufes in welchem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist (Fortführung von BSG vom 14.5.1996 - 4 RA 60/94). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Februar 1993 zu gewähren ist.

Die im Mai 1963 geborene Klägerin erlernte von 1979 bis 1982 den Beruf einer Metzgereiverkäuferin und übte ihn bis 1991 angestelltenversicherungspflichtig aus. Im Oktober 1991 erlitt sie bei einem häuslichen Unfall eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers, der später unter erheblicher Keildeformierung mit mäßiger kyphotischer Knickbildung knöchern fest verheilte. Bis März 1992 war sie arbeitsunfähig krank; seitdem ist sie arbeitslos. Am 12. Januar 1993 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen BU.